Feuerungs- und Abgasanlagen sicher betreiben

Beauftragen Sie für die Kaminfegerarbeiten eine zugelassene Fachperson. 

Hinweise für Eigentümerinnen und Eigentümer

  • Zugelassene Kaminfegermeister/in

    Die Kaminfegerarbeiten können einem zugelassenen Kaminfegermeister übertragen werden. Der Gebäudeeigentümer und die Gebäudeeigentümerin muss die Feuerungs- und Abgasanlagen weiterhin periodisch reinigen lassen. Anlässlich der Reinigung kontrolliert der Kaminfegermeister die Anlagen bezüglich Brandschutz (Feuerschau). Der bisherige Kaminfegertarif ist seit dem 30. Juni 2019 aufgehoben, die Preise sind zu vereinbaren.

  • Rohbaukontrolleure/innen

    Für die Rohbaukontrollen von neuen oder abgeänderten Feuerungs- und Abgasanlagen sind die Gemeinden zuständig. Die Kontrolle ist von einem Brandschutzfachmann oder einer Brandschutzfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis oder von einer Person mit einer vergleichbaren Ausbildung durchzuführen. Die Gemeinden können die Kontrolle einem zugelassenen Kaminfegermeister oder einer anderen qualifizierten Person übertragen.

  • Beitragsgesuch für Abgasanlagen und Feuermauern

    Gestützt auf § 32 der Gebäudeversicherungsverordnung und auf das Reglement über die Verwendung der Feuerschutzbeiträge wird an fachgerecht neu erstellte oder sanierte Abgasanlagen und Feuermauern ein Beitrag von 20% ausgerichtet, sofern die bestehende Anlage aus feuerpolizeilichen Gründen abgeschätzt werden muss. Um die Beiträge zu erhalten, ist ein Beitragsgesuch notwendig.

  • Weisung Kaminfegerarbeiten, Reinigung und Feuerschau

    Um die Personensicherheit und den Brandschutz zu gewährleisten, unterstehen Feuerungsanlagen, wie beispielsweise eine Ölheizung, einer besonderen Aufsicht durch den Kaminfegermeister. Deshalb sind die Anlagen in regelmässigen Abständen zu kontrollieren und wenn nötig zu reinigen.

Informationen für Fachpersonen

Wenn Sie im Kanton Luzern als Kaminfegerin oder Kaminfeger tätig sein möchten, benötigen Sie von der Gebäudeversicherung Luzern eine Bewilligung. Mit dieser Bewilligung sind Sie berechtigt, Kaminfegerarbeiten – also die Reinigung und die periodische Feuerschau – selbst oder durch Ihre Mitarbeitenden auszuführen. Ihre Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Feuerschutz in den Artikeln §§ 71–81 und 89 geregelt.

Beratung und Kontakt

BeitragsgesuchUnsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gerne für Sie da und beraten Sie kompetent.