Versicherte Gefahren
Die Gebäudeversicherung Luzern bietet umfassenden Schutz für Ihr Zuhause. Wir versichern alle Gebäude im Kanton Luzern obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden
Versicherte Feuerschäden
- Ein plötzliches, unfallmässiges Schadenfeuer, welches ohne bestimmungsgemässen Herd entsteht oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreitet.
- Schäden durch Raucheinwirkung, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfeuer stehen.
- Plötzliche und unfallmässige Einwirkung von nicht bestimmungsgemässer Hitzeentwicklung (Seng- und Glühschäden).
- Direkte Blitzschläge, welche unmittelbar das Gebäude treffen und die Gebäudehülle schädigen.
- Indirekte Blitzschläge, welche über das Leitungsnetz ins Gebäude eindringen und elektronische Gebäudeteile schädigen.
- Chemische Explosionen durch schnell ablaufende Verbrennungsprozesse (Dynamit, Brennstoffe etc.).
- Physikalische Explosionen durch plötzliche Kräfteäusserungen in geschlossenen Behältnissen, die infolge Überdruck bersten.
- Schäden, die durch herabstürzende oder notlandende Luftfahrzeuge oder Teile davon verursacht werden, wenn nicht ein Dritter dafür verantwortlich ist.
Versicherte Elementarschäden
- Orkanartige Winde mit Windgeschwindigkeiten ab 100 Km/h (Windböen) oder ab 63 Km/h im 10-Minuten-Mittel.
- Dabei entstehen Kollektivschäden an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden in der Umgebung. Indirekte Schäden (z.B. umstürzende Bäume) sind unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen mitversichert.
- Schäden an Ufergebäuden durch aussergewöhnlichen Wellenschlag.
- Diese Schäden gehen oft einher mit orkanartigen Sturm- und Fallwinden.
- Unmittelbare, direkte Einwirkungen von Hagel auf die Gebäudehülle. Indirekte Schäden als Folge von Hagel (verstopfte Ablaufleitungen und Schächte) sind ebenfalls versichert.
- Es entstehen Kollektivschäden an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden in der Umgebung.
- Überflutungen durch heftige oder langanhaltende Regenfälle.
- Dabei tritt Oberflächenwasser zu ebener Erde vom gewachsenen Terrain in die Gebäude ein.
- Überflutungen von Ufergebäuden infolge ansteigenden Wasserspiegels.
- Dabei tritt Oberflächenwasser ausschliesslich zu ebener Erde in die Gebäude ein.
- Schaden, der nach aussergewöhnlichem Schneefall durch das Gewicht und den Druck von ruhendem Schnee an der Bedachung entsteht.
- Dieser Druck ist meist nach unten gerichtet (vertikale Stossrichtung), kann sich aber auch seitlich auswirken.
- Abrutschen von Schneemassen und Eis von Dächern, wonach tiefer liegende Anbauten und Gebäudeteile beschädigt werden.
- Schneemassen, die in Bewegung geraten und abrutschen.
- Nassschnee- und Grundlawinen wirken insbesondere mechanisch, indem sie in Gebäude eindringen, sie fortreissen oder eindrücken.
- Bei Staublawinen geht eine gewaltige Luftdruckwelle voraus. Luftdruckschäden durch Lawinen sind ebenfalls mitversichert.
- Natürliches, plötzliches und horizontales Abrutschen von Erdmassen in Hanglagen.
- Dabei geraten verschiedene Erdschichten unaufhaltsam ins Rutschen.
- Steinschlag liegt vor, wenn Gesteinsbrocken im Gelände auf natürliche Weise niedergehen.
- Felssturz ist das Ablösen und Abstürzen von Fels- und Gesteinsmassen auf natürliche Art und Weise.
Nicht versicherte Schäden
Die folgenden Schadenereignisse sind nicht über die obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung gedeckt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Risiken können teilweise bei privaten Versicherungen abgedeckt werden.
- Schäden durch bestimmungsgemässe Hitzeeinwirkungen und den normalen Gebrauch der versicherten Sache (z.B. Betriebsschäden, allmähliche Einwirkung von Hitze und Rauch).
- Schäden an Gebäudeteilen durch die elektrische Energie selbst (z.B. als Folge eines Neutralleiterunterbruchs oder plötzlicher Stromunterbrüche).
Ausnahme: Schäden als Folge von indirekten Blitzschlägen sind jedoch versichert.
- Schäden an Gebäudeteilen durch die elektrische Energie selbst (z.B. als Folge eines Neutralleiterunterbruchs oder plötzlicher Stromunterbrüche).
- Wenn der relative Innendruck eines Behältnisses geringer ist als der Aussendruck.
- Keine Überschwemmungen sind Wassersammlungen auf Balkonen und Terrassen der höher gelegenen Stockwerke, von denen aus sich das Wasser in das Gebäude ergiesst.
- Auch Wasser auf Dächern und Regenwasser, das aus Dachrinnen, Aussenablaufrohren oder durch das Dach ins Innere des Gebäudes eingedrungen ist, stellt kein versichertes Elementarereignis dar.
- Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten nach § 23 der Gebäudeversicherungsverordnung (GVV) Schäden, die im Inneren des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch den Eintritt von Grundwasser entstanden sind.
- Solche Schäden können bei einer privaten Gebäude-Wasserversicherung versichert werden.
- Schäden als Folge von nicht fachgerechter Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten (bauliche Mängel, Nichteinhaltung der allgemeinen Regeln der Baukunst).
- Schäden infolge Unterlassung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (z.B. offene Fenster und Türen, ausgefahrene Sonnenstoren bei ungünstigen Witterungsverhältnissen).
- Schäden durch normale Witterungseinflüsse, welchen die Gebäude nach den allgemeinen Regeln der Baukunst standhalten müssen.
- Natureinflüsse, welche allmählich und über längere Zeit auf das Gebäude einwirken.
- Schäden als Folge von Frosteinwirkung (z.B. eingefrorene Leitungen, Frostschäden an Bedachungsmaterialien etc).
- Es sind ausschliesslich die Gebäude obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Sickersteine und Sickerpackungen am Gebäude sind jedoch mitversichert.
- Übrige selbständige Bauten ausserhalb des Gebäudes sind nicht versichert (z.B. Stützmauern, Einfriedungen, Treppen etc.).
- Nicht versichert sind Gebäudeschäden, die durch Tiere entstanden sind (z.B. Tierfrass, Marderschäden, Wespennester, Ameisen, etc.).
Zahlen & Fakten Geschäftsjahr 2025
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