Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen in den Bereichen Schaden und Schatzung.
Schaden
Der Gebäudeschaden muss uns unverzüglich über das Onlineschadenformular oder telefonisch an +41 41 227 22 22 gemeldet werden.
Für die Schadenmeldung sind folgende Angaben erforderlich:
- Police-Nr. oder Gebäude-Adresse
- Schadendatum mit Ursache und Ausmass (soweit abschätzbar)
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson vor Ort (Eigentümer oder Verwaltung)
Folgende Massnahmen sind zu treffen:
- Dokumentation des Schadens mit Fotos
- Organisation von Notmassnahmen zur Minderung des Schadens (z.B. Notabdeckungen, Abpumpen von Wasser, Austrocknungsarbeiten, Grobreinigungen)
Wir übernehmen die Kosten für Sofortmassnahmen, die dazu dienen, den Gebäudeschaden zu reduzieren oder zu vermeiden.
- Wir schätzen den Schaden aufgrund der eingereichten Unterlagen und/oder einer Besichtigung vor Ort. Die versicherten Kosten werden danach dem/der Versicherungsnehmer/in oder der Verwaltung schriftlich, mittels Schadeninstruktion, mitgeteilt.
- Schadenskosten, welche von der zugestellten Schadeninstruktion abweichen, sind nicht versichert. Abweichungen sind immer vor der Instandstellung zu melden.
- Mit den Instandstellungsarbeiten kann nach abgeschlossener Schadensaufnahme und bei Einverständnis der versicherten Kosten begonnen werden.
- Werden im Verlauf der Wiederherstellungsarbeiten weitere Schäden festgestellt oder übersteigen die versicherten Kosten mehr als 10%, ist zwingend vor der Instandstellung eine Meldung an uns vorzunehmen.
- Die Behebung der Schäden hat innert drei Jahren ab Schadendatum zu erfolgen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.
- Wir zahlen die Entschädigung, sobald der Schaden behoben ist. Wird nicht wiederhergestellt, erfolgt die Zahlung nach Räumung des Schadenplatzes, wenn alle Rechnungen und Belege für Eigenleistungen vorliegen.
- Wir begleichen keine Rechnungen direkt an den Rechnungssteller.
- Die Rechnungen müssen an den Auftraggeber adressiert sein (Gebäudeeigentümer/in oder Verwaltung) und sind auch durch diese zu bezahlen.
- Unternehmungen müssen uns mitzuteilen, ob das Gebäude optiert und der/die Versicherungsnehmer/in somit vorsteuerabzugsberechtigt ist. In diesen Fällen vergüten wir die Rechnungen exklusive Mehrwertsteuer.
- Bei grösseren Schadenfällen ist uns eine Schadens- und Kostenübersicht zuzustellen.
- Mehrkosten für verbesserte und veränderte Wiederherstellungen sind auszuweisen.
- Wir können Teilzahlungen im Rahmen des Baufortschritts leisten.
- Wir behalten uns nach der Wiederherstellung eine Nachkontrolle vor Ort vor.
- Bei Feuerschäden wird kein Selbstbehalt abgezogen.
- Bei Elementarschäden haben Eigentümerinnen und Eigentümer 10% des Schadens, mindestens CHF 200 und höchstens CHF 2 000 je Gebäude und Ereignis, selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird direkt von der Entschädigung in Abzug gebracht.
- Offene Stellen an der Gebäudehülle sind umgehend abzudichten, entweder durch Abdeckung mit Blachen oder durch sofortige Reparatur.
- Bei Wassereintritt durchnässte Gebäudeteile entfernen und entsorgen.
- Nach einem Wasserschaden ist umgehend die Austrocknung der betroffenen Bereiche zu veranlassen.
- Sofort- und Schadenminderungsmassnahmen, die dem Gebäude dienen, sind versichert.
- Bezwecken die Massnahmen auch die Aufrechterhaltung des Betriebes, ist eine Aufteilung mit der privaten Betriebsunterbruch-Versicherung erforderlich.
- Provisorien, die allein der Weiterführung des Betriebs oder der Erhaltung der Mietsache dienen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Eigenleistungen für Arbeiten der Reinigung, des Abbruchs und der Räumung von Gebäudeteilen werden wie folgt vergütet (pro Stunde):
- CHF 30 für Reinigungsarbeiten
- CHF 40 für Facharbeiten (Handwerksarbeiten wie Dachdeckerarbeiten, etc.)
- CHF 50 für den Einsatz von eigenem Betriebspersonal
- Kopien von Rechnungen und Offerten können per Post an die Gebäudeversicherung Luzern, Hirschengraben 19, 6022 Luzern oder digital im PDF-Format an die E-Mail-Adresse schaden@gvl.ch zugestellt werden. Die Angabe einer Schaden-Nummer ist zwingend erforderlich.
- Eine veränderte Wiederherstellung des Gebäudeschadens ist möglich. Der Mehraufwand bzw. die Mehrwerte gehen jedoch zu Lasten der Eigentümerschaft. Zur Abgrenzung der Mehrwerte ist eine Offerte für den gleichwertigen Wiederaufbau erforderlich.
- Bei unzumutbaren kosmetischen Schäden wird der Ersatzwert vergütet.
- Bei zumutbaren, sichtbaren kosmetischen Schäden kann ein Minderwert vereinbart werden (10 bis 40% der Ersatzkosten).
- Bei kosmetischen Schäden, die sich nicht im Sichtbereich befinden und bei denen keine funktionelle Beeinträchtigung des Gebäudeteils vorliegt, wird keine Entschädigung geleistet.
Versicherungsleistung und -umfang
- Die Gebäudeumgebung mit Bepflanzungen und selbstständigen baulichen Anlagen ist nicht mit dem Gebäude versichert.
- Freistehende Aussenbeleuchtungen sind nicht mit dem Gebäude versichert. Am Gebäude fest angebrachte Aussenbeleuchtungen gehören hingegen zum Deckungsumfang.
- Mitversichert sind Sickersteine und Filterplatten am Gebäude. Dazu gehören auch Kellerabgänge am Gebäude.
- Gemauerte oder betonierte Schwimmbäder können bei uns auf Antrag hin freiwillig mit oder ohne Poolabdeckung versichert werden. Dies bedingt eine separate Police oder einen Eintrag in der Police.
- Insektenschutz ist grundsätzlich mit dem Gebäude versichert, wenn dieser im Fenster integriert ist und zur Grundausstattung des Gebäudes gehört.
- Mietertrags- und Betriebsausfälle sind nicht bei uns versichert. Darunter fallen auch Aufwendungen zur Aufrecherhaltung des Betriebs bzw. der Mietsache.
- Erdbebenschäden an Gebäuden sind nicht versichert.
- Trotz dieses gesetzlichen Ausschlusses bietet die Gebäudeversicherung Luzern im Rahmen des Schweizerischen Pools für Erdbeben (Erdbebenpool) eine beschränkte Deckung an. Der Erdbebenpool ist ein Gemeinschaftswerk der Kantonalen Gebäudeversicherungen. Er bietet eine Deckung von insgesamt CHF 2 Milliarden an.
- Der Erdbebenpool leistet eine Entschädigung, wenn das Erdbeben auf der EMS-98-Skala den Grad VII (sehr starkes Erdbeben) erreicht. Grad VII wurde dann erreicht, wenn verbreitet mässige Schäden vor allem an schlechten Gebäuden entstanden und Kamine heruntergefallen sind. Vereinzelt treten Erdrutsche an steilen Abhängen auf.
- Bei einem Erdbeben, das auf der EMS-98-Skala mindestens die Stärke VII erreicht, würde der Erdbebenpool im Rahmen seiner gesamten Kapazität CHF 2 Milliarden auszahlen. Die Gebäudeeigentümer/innen hätten stets einen Selbstbehalt von 10% der Versicherungssumme, mindestens CHF 50 000 zu tragen. Übersteigen die Schäden in den Gebieten der Mitglieder des Erdbebenpools die Summe von CHF 2 Milliarden, würden die Entschädigungen proportional gekürzt.
- Der Versicherungsschutz für Solaranlagen beginnt mit der Meldung Ihrer Installation als wertvermehrender Ausbau. Sie wird in der Police als Gebäudezubehör ausgewiesen.
Nicht versichert sind unter anderem Solarmatten und Anlagen, welche sich nicht am oder auf dem Gebäude befinden. Auch Anlagen, die im Contracting-Verhältnis realisiert und betrieben werden, können nicht versichert werden (davon ausgenommen sind Indach-Anlagen, welche einen festen Bestandteil der Gebäudehülle bilden).
- Bei Teilschäden können die optisch zweifelsfrei beschädigten Module ersetzt werden.
- Bei optisch unversehrten Modulen besteht bei Hagelschäden die Gefahr von Schäden im Zellkern. In solchen Fällen ist über ca. 3 Jahre ein Monitoring zu erstellen, woraus die Entwicklung der Energieleistung nachvollziehbar hervorgeht.
- Ist ein signifikanter Rückgang der Energieleistung erkennbar, so kann nach Absprache mit der Gebäudeversicherung Luzern eine Elektro-Illuminessenzmessung veranlasst werden. Wir übernehmen die Kosten für diese Messung.
- Geht aus dem Bericht der Elektroilluminessenz-Messung hervor, dass mehr als zwei Drittel der Module den Beschädigungsgrad der Klasse C oder D aufweisen, ist von einem Totalschaden auszugehen.
- Es kann eine Offerte für eine gleichwertige Solaranlage zur Prüfung eingereicht werden. Als gleichwertig werden die damaligen Anschaffungskosten und die Fläche der Anlage bezeichnet.
Prämien
- Die Prämienrechnung für das laufende Jahr wird jeweils anfangs Jahr ausgestellt. Sie umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
- Die Bauversicherungs- und Gebäudeversicherungsprämie lassen sich jederzeit mit unserem Prämienrechner ermitteln. Bitte beachten Sie, dass die Berechnungen ausschliesslich Informationszwecken dienen und keine rechtliche Gültigkeit haben.
- Eine Teilprämienrechnung erhalten Sie, wenn sich im laufenden Jahr etwas an Ihrer Versicherungspolice geändert hat – zum Beispiel durch eine Anpassung des Versicherungswertes.
- In diesem Fall wird die Prämie neu berechnet, und die Teilprämienrechnung zeigt den Differenzbetrag zur bereits bezahlten Jahresprämienrechnung.
- Standardmässig werden die Prämienrechnungen per Post zugestellt.
- Einzelne Prämienrechnungen können auf Anfrage zusätzlich per E-Mail versendet werden.
- Nach erfolgreicher Aktivierung in Ihrem eBanking erhalten Sie die nächste Prämienrechnung per eBill.
- Derzeit ist der Versand der Prämienrechnung ausschliesslich per E-Mail noch nicht verfügbar.
- Wir arbeiten jedoch daran, Ihnen diese Option künftig anbieten zu können.
- In der Zwischenzeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Prämienrechnung bequem über eBill zu erhalten.
- Die Bezahlung per Lastschriftverfahren (LSV) ist nicht möglich, weil sich der Rechnungsbetrag oder andere Komponenten wie die Kontoverbindung usw. verändern können.
- Bitte nutzen Sie zur Zahlung die alternativen Möglichkeiten wie eBill, Einzahlungsschein oder E-Banking.
Bei längerem Aufenthalt oder Wegzug ins Ausland ist uns eine bevollmächtigte Vertretung oder Verwaltung mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu melden. Nutzen Sie dafür unser Meldeformular Verwaltungswechsel.
- Nein, Prämienverrechnungen im Verlaufe des Jahres sind zwischen den Verkaufsparteien direkt zu regeln.
Schatzung
- Versicherungspflichtig sind alle ober- oder unterirdischen Bauten, die auf Dauer ausgelegt und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen aufzunehmen – zum Beispiel Wohnhäuser, Garagen oder Lagergebäude usw.
- Ausgenommen sind bewegliche Bauten (Fahrnisbauten), Bauten mit einem Versicherungswert unter CHF 5 000 auf eigenem Boden oder unter CHF 20 000 auf fremdem Boden ohne Baurecht (z.B. Schrebergartenhäuser).
- Mit Erteilung einer Baubewilligung durch das zuständige Bauamt sind die steigenden Investitionskosten zu Ihrem Gebäude und dessen Bestandteilen vom Baubeginn an automatisch gedeckt. Sie erhalten von uns eine Deckungszusage.
Alle weiteren Änderungen am Gebäude sind uns gemäss Meldepflicht mitzuteilen.
- Eine Schatzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie wertvermehrende Investitionen an Ihrem Gebäude vorgenommen haben.
- Sie haben jederzeit das Recht, den Versicherungswert Ihres Gebäudes überprüfen zu lassen, auch ohne Bautätigkeiten.
Nutzen Sie dafür unsere Meldeformulare:
- Abschluss eines Neu-, Um- oder Anbaus
- Überprüfung Versicherungswert (ohne Bautätigkeit)
- Nutzungsänderung
Die Formulare sowie weitere Informationen finden Sie unter Meldepflicht.
Kontakt und Beratung
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gerne für Sie da und beraten Sie kompetent.
Persönlich vorbeikommen
Hirschengraben 19, 6002 Luzern
Montag bis Freitag
8.00 – 12.00 Uhr / 13.30 – 16.30 Uhr