Gesuch für Abbrandbewilligung Indoor-Feuerwerk
Hinweis
Dieses Gesuch ist mindestens 3 Wochen vor dem Anlass einzureichen.
Die in §3 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (VFSG) verbindlich erklärte Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) verbietet nach Artikel 11.1.3 in Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr das Abbrennen von Feuerwerk. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.