Beitragsgesuch für Brandmauern
Hinweis
Gestützt auf § 32 der Gebäudeversicherungsverordnung und das Reglement über die Verwendung der Feuerschutzbeiträge wird an fachgerecht nachträglich erstellte Brandmauern REI 180-RF1 oder REI 90-RF1 ein Beitrag von 20 % ausgerichtet. Beiträge an Brandmauern werden ausbezahlt, nachdem diese mängelfrei erstellt und abgenommen wurden.
Beitragsberechtigte Brandmauern
- Nachträglich fachgerecht erstellte Brandmauern REI 180-RF1 oder REI 90-RF1 in bereits bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden
Nicht beitragsberechtigte Brandmauern
- Brandmauern in Neubauten oder beim Neubau eines Gebäudeteils
- Architekten- und Bauleitungshonorare