Beitragsgesuch für Brandmauern

Hinweis

Gestützt auf § 32 der Gebäudeversicherungsverordnung und das Reglement über die Verwendung der Feuerschutzbeiträge wird an fachgerecht nachträglich erstellte Brandmauern REI 180-RF1 oder REI 90-RF1 ein Beitrag von 20 % ausgerichtet. Beiträge an Brandmauern werden ausbezahlt, nachdem diese mängelfrei erstellt und abgenommen wurden.

Beitragsberechtigte Brandmauern

  • Nachträglich fachgerecht erstellte Brandmauern REI 180-RF1 oder REI 90-RF1 in bereits bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden

Nicht beitragsberechtigte Brandmauern

  • Brandmauern in Neubauten oder beim Neubau eines Gebäudeteils
  • Architekten- und Bauleitungshonorare
Projekt
Gebäude (bitte gemäss Police ausfüllen)
Gesuchsteller/in
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